Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 7'078.20 sind ihm nicht aufzuerlegen, nachdem es sich hierbei um Übersetzungskosten, welche aufgrund der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten entstanden sind, sowie um allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt. Somit betragen die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt Fr. 31'925.00 (Anklagegebühr von Fr. 3'250.00; Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.00; ausserkantonale Kosten von Fr. 24'175.00). Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 31'925.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'250.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.