Es ist korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Kostenpunkt «Mitwirkung anderer Behörden» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, acht Polizeikostenrapporte) in Höhe von insgesamt Fr. 2'171.90 auferlegt hat. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten - 54 -