Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Er obsiegt lediglich insofern, als dass er vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freigesprochen wird. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Es handelt sich hierbei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und es ist zu berücksichtigen, dass der zusätzlich ergehende Freispruch nicht zu einer Strafreduktion führt, wird der Beschuldigte doch im Gegenteil zu einer höheren Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft dagegen obsiegt grösstenteils mit ihrer Berufung.