9. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte hat dies mit Berufung zwar angefochten, jedoch nicht näher begründet. Ihm ist es mangels Beschwer ohnehin verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Es bleibt somit beim Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg.