Der Beschuldigte ficht die vorgenannte Anordnung der Vorinstanz mit Berufung an, aber ohne mit der Berufungserklärung oder anlässlich der Berufungsverhandlung einen konkreten Antrag zu formulieren und dies zu begründen (vgl. Berufungserklärung S. 1 f.). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen und auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. 16).