Es handelt sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter und Kriminaltouristen ohne engen Bezug zur Schweiz. Mithin liegt ganz offensichtlich kein Härtefall vor, zumal die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten dessen geringe persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind erfüllt. 8. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat diverse beschlagnahmte Gegenstände zu Gunsten des Auslieferungshaftbefehls der französischen Strafverfolgungsbehörden aus der Beschlagnahme entlassen.