Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat mit Berufung zwar beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 48). Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch unmissverständlich angegeben, mit der Anordnung einer Landesverweisung einverstanden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). Auf diese ist deshalb unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter und Kriminaltouristen ohne engen Bezug zur Schweiz.