28. September 2023; GA act. 6090) von insgesamt 1'355 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6.17. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet, diejenige des Beschuldigten dagegen als unbegründet. 7. Landesverweisung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.