6.15. Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszusprechen ist, fällt sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszusprechen. 6.16. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (13. Januar 2020 bis 23. August 2021; UA act. 2591 ff.; 2619; 2643; 2701; 2720; 2743; 2762; 2770.11), die Sicherheitshaft (24. August 2021 bis 9. Juni 2022; GA act. 5850; 6090) sowie der vorzeitige Strafvollzug (10. Juni 2022 bis - 51 -