Der heute 41-jährige, kinderlose und verheiratete Beschuldigte befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Zuvor war er arbeitslos. Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3) Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 8 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Somit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten.