Der Beschuldigte bestreitet, bis auf den rechtswidrigen Aufenthalt, welchen er jedoch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eingestanden hat, sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.