6.13. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen im In- und Ausland (vgl. oben), mit denen der Beschuldigte u.a. zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter.