Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr von einem – bei isolierter Betrachtung – noch leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt zwar zueinander in einem engen Zusammenhang standen, nicht jedoch zu den anderen Straftaten. Die Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Asperation für die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt angemessen um einen Monat auf 6 Jahre und 2 Monate zu erhöhen. - 49 -