Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, aus. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Einreisesperre zu respektieren und sich nicht erneut in die Schweiz zu begeben, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet (vgl. hierzu unten).