6.12. Betreffend die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Oktober 2019 in die Schweiz eingereist, obwohl gegen ihn eine Einreisesperre bestanden hatte. Er hat sich bis zu seiner Anhaltung am 13. Januar 2020 zudem vorsätzlich in der Schweiz aufgehalten, ohne eine Aufenthaltsbewilligung einzuholen.