Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in einem sehr engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten Erpressung steht und damit verschuldensmässig in den Hintergrund tritt. Damit ist die Strafe im Rahmen der Asperation für die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte um 4 Monate auf 6 Jahre und 1 Monat zu erhöhen.