Der Umstand, dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, erscheint vorliegend bereits im Rahmen der für die versuchte Erpressung ausgesprochenen Strafe abgegolten. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (siehe dazu oben).