Der Umstand allein, dass die Videoaufnahme mit der Absicht der späteren Erpressung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde. Erheblich verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Aufnahmen nicht nur auf Bildträger aufgenommen, sondern Screenshots davon auch noch verbreitet hat. Von erheblicher krimineller Energie zeugt sodann auch die Vorgehensweise.