Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die versuchte Erpressung in keinem Zusammenhang zu den vorgängig abgehandelten Delikten stand, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Damit ist die Freiheitsstrafe im Rahmen der Asperation für die versuchte Erpressung um 1 Jahr und 9 Monate auf 5 Jahre und 9 Monate zu erhöhen.