Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil L._____ sich geweigert hat, dem Beschuldigten Fr. 50'000.00 zu bezahlen. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat ab.