Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Erpressungen und davon erfasster Deliktsbeträge und möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für die vollendete Erpressung von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Nachdem es jedoch bei einem - 47 -