6.10. In Bezug auf die versuchte Erpressung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Erpressung sieht als Strafe Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die durch Art. 156 StGB geschützten Rechtsgüter sind die persönliche Freiheit sowie das Vermögen (BGE 129 IV 22 E. 4.1). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der - 46 - Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).