Der Umstand allein, dass die Hausfriedensbrüche mit der Absicht der Raubbegehung begangen worden sind, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Sodann kann sich der Verlust des Sicherheitsgefühls nur insoweit auswirken, als dass er nicht bereits umfassend im Rahmen der Strafzumessung des bandenmässigen Raubs berücksichtigt worden ist. Zu beachten ist allerdings auch, dass weitere Mitarbeiter, die beim Raubüberfall nicht anwesend waren, nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen worden sein dürften.