Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 87 IV 120 E. 1). Der Beschuldigte hat das Hausrecht bei den als Mitglied einer Bande begangenen Raubüberfällen mehrfach verletzt und dabei die anwesenden Angestellten nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen.