Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einem jeweils leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit dem bandenmässigen Raub wie auch mit den Hausfriedensbrüchen einhergingen und damit verschuldensmässig stark in den Hintergrund treten. Andererseits ist es – soweit nicht tatbestandsbegründend – nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst der Begehung der Raubüberfälle Waffen getragen hat.