Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insoweit das Mitführen der Waffe bereits beim Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs berücksichtigt und bei der dafür ausgesprochenen Strafe abgegolten wurde (siehe dazu oben), kann sich der Umstand, dass die Waffe zur Begehung von Raubüberfallen benutzt worden ist, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.