Der Beschuldigte hat zum Zweck der am 11. Oktober 2019 in S._____, am 17. Oktober 2019 in X._____, am 4. November 2019 in V._____ und am 11. November 2019 in Y._____ begangenen bandenmässigen Raubüberfälle in der Postfiliale, der Bank 1._____ sowie in den Tankstellenshops die Schreckschusswaffe Bruni P4 getragen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus Albanien verboten ist. In diesen Fällen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine echte Feuerwaffe handelte, weshalb diesbezüglich von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen ist.