Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher bandenmässiger Raubüberfälle und davon erfasster Deliktsbeträge und möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit von einem in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren mittelschweren bis knapp schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen. 6.7. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.8. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich Folgendes: