Er hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg als Kriminaltourist entschieden. Auch wenn seine finanzielle Lage angespannt war, befand er sich nicht in einer Notsituation und ist auch nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Es wäre damit für ihn ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen und die persönliche Freiheit der Opfer zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).