Die Bande ist nicht etwa planlos, unorganisiert oder stümperhaft vorgegangen, sondern hat die Raubüberfälle nach vorgängigem Auskundschaften sowie nach vorangehender Planung und Absprache, die auch die Flucht umfasste, rollenteilig ausgeführt. Diese Umstände der Art und Weise der Tatausführung sind bei einer bandenmässigen Begehung jedoch weitgehend tatbestandsbegründend und wirken sich verschuldensmässig deshalb neutral aus. - 43 -