Hingegen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Bande – z.B. aufgrund eines Tipps oder Insiderwissens – um das Vorhandensein besonders hoher Geldbeträge im Tatzeitpunkt verfügt hätte. Unter diesen Umständen ist von einem für die Strafzumessung effektiven und erhofften massgeblichen Deliktsbetrag aller bandenmässig begangenen Raubüberfälle, an denen der Beschuldigte beteiligt war, von insgesamt rund Fr. 45'000.00 auszugehen. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Betrag. Der monetäre Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und den - 42 -