Der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös ist wesentliches Merkmal der dem Täter vorwerfbaren objektiven Tatschwere, der in die Strafzumessung Eingang finden muss, auch wenn er nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte. Eine bloss versuchte Handlung wirkt sich daher im Rahmen der Bandenmässigkeit bei der Strafzumessung nicht verschuldensmindernd aus (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2; 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2).