Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen in denjenigen Fällen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig, d.h. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, gehandelt hat. Es liegt dann ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös ist wesentliches Merkmal der dem Täter vorwerfbaren objektiven Tatschwere, der in die Strafzumessung Eingang finden muss, auch wenn er nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte.