Bei den Raubüberfällen wurden Bargeld und Zigaretten im Wert von insgesamt Fr. 31'536.95 erbeutet. Insoweit es in einem Fall bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist zu beachten, dass das versuchte Verbrechen zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht ist als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen in denjenigen Fällen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig, d.h. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, gehandelt hat.