Der Tatbestand des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Ausgangspunkt - 41 - für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die durch Art. 140 StGB geschützten Rechtsgüter sind das Vermögen und die persönliche Freiheit (BGE 133 IV 297 E. 4.1 = Pra 2008 Nr. 81).