Die Art und Weise der Tatbegehung der neuen Straftaten (siehe dazu unten) sowie die Vorstrafen zeigen die Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen und auch ausländischem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. 6.6. Die Einsatzstrafe ist für den bandenmässigen Raub als schwerstes Delikt festzusetzen: