115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). In Frankreich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Nancy vom 24. September 2018 wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und mit einem endgültigen Verbot, das französische Staatsgebiet zu betreten, belegt (UA act.