Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 29. September 2010 wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Oktober 2017 wurde er wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit.