6.5. Für den bandenmässigen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da – wie zu zeigen sein wird – keine Gründe für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48a StGB vorliegen. Die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre - 40 -