Soweit der Beschuldigte ein Missverhältnis zwischen der vorinstanzlich bei ihm und bei der früheren Mitbeschuldigten J._____ mit Strafbefehl ausgesprochenen Strafe geltend macht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 47 f.), ist klarzustellen, dass das Obergericht für J._____ keine Strafe festlegen konnte, da ihr Strafbefehl bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.