6.2. Der Beschuldigte hat sich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.