6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 7 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, er sei aufgrund des ergehenden Schuldspruchs wegen - 39 - rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 48).