158 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzten Hinweise bei der ersten Einvernahme erfolgt, weshalb dieses gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist. Eine weitere den angeklagten Sachverhalt eingestehende Aussage des Beschuldigten oder weitere diesbezügliche Beweismittel finden sich in den Akten nicht. Aufgrund dessen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.