5.4. Der Beschuldigte hat zwar eingestanden, im Dezember 2019 bis Januar 2020 während anderthalb bis zwei Monaten in der Nähe von St. Gallen bewusst ohne Bewilligung auf einer Baustelle gearbeitet zu haben (UA act. 152). Dieses Geständnis ist jedoch – wie vom Beschuldigten zurecht vorgebracht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 46) – im Rahmen der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen erfolgt, ohne dass ein Hinweis auf die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn bezüglich dieser Straftat erfolgt wäre (vgl. UA act. 148). Folglich ist das Geständnis des Beschuldigten ohne die gemäss Art. 158 Abs. 1 lit.