Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte trotz geltenden Einreiseverbots wissentlich und willentlich in die Schweiz eingereist, wodurch er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der rechtswidrigen Einreise erfüllt hat. Er ist der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.