9. Oktober 2019 wieder in die Schweiz eingereist. Da vorliegend jedoch beim Beschuldigten von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an der Wegweisung auszugehen ist, ist von einem schwerwiegenden Fall bzw. einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG auszugehen, weshalb das unbefristet ausgesprochene Einreiseverbot nicht auf fünf Jahre befristet war.