Betroffene das Territorium tatsächlich verlassen hat, und unter Einbezug des vor Inkrafttreten der Richtlinie abgelaufenen Zeitraums. Art. 67 Abs. 3 AIG verbietet somit, die Wirkung unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie verhängt wurden, über die (ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Territoriums einsetzende) Höchstdauer des Verbots von fünf Jahren aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige ausgesprochen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellen.