und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung; gemäss der bis Ende 2010 geltenden Fassung von Art. 67 Abs. 3 AIG wurde das Einreiseverbot befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt).