5.2. Der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. d AIG über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein.