5. Rechtswidrige Einreise / Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie der unbewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Oktober 2019 trotz Einreisesperre (gültig seit dem 18. Februar 2006 auf unbestimmte Dauer) wissentlich und willentlich in die Schweiz eingereist sei und im Zeitraum von Dezember 2019 bis Januar 2020 wissentlich und willentlich rechtswidrig auf diversen Baustellen im Raum St. Gallen gearbeitet habe, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen.